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   OLG Celle, 23.09.2013 - 2 Ws 211/13   

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https://dejure.org/2013,29517
OLG Celle, 23.09.2013 - 2 Ws 211/13 (https://dejure.org/2013,29517)
OLG Celle, Entscheidung vom 23.09.2013 - 2 Ws 211/13 (https://dejure.org/2013,29517)
OLG Celle, Entscheidung vom 23. September 2013 - 2 Ws 211/13 (https://dejure.org/2013,29517)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Befassen des Gerichts mit der Sache bei Aktenkundigkeit von Tatsachen bzgl. Rechtfertigung eines Widerrufs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Befassen des Gerichts mit der Sache bei Aktenkundigkeit von Tatsachen bzgl. Rechtfertigung eines Widerrufs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 453; StPO § 462a Abs. 1
    Zuständigkeitbegründung einer Strafvollstreckungskammer zur Widerrufsentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 16.04.1997 - 2 ARs 112/97

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung der

    Auszug aus OLG Celle, 23.09.2013 - 2 Ws 211/13
    Für das Befasstsein der Strafvollstreckungskammer genügt der Eingang bei einem Gericht, das für die Entscheidung zuständig sein kann; Gericht in diesem Sinne ist auch das Gericht des ersten Rechtszuges (BGHSt 26, 214; BGH NStZ 1984, 525; BGH NStZ 1997, 406; BGH StraFo 2005, 171; Karlsruher-Kommentar-Appl, StPO, 6. Aufl., § 462a, Rz. 17).

    Das Befasstsein dieser Strafvollstreckungskammer endet erst, wenn diese in der Sache abschließend entschieden hat (BGHSt 30, 189; BGH NStZ 1997, 406; BGH v. 19.06.2013, 2 AR 227/13, zitiert nach juris).

  • BGH, 14.08.1981 - 2 ARs 174/81

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung des

    Auszug aus OLG Celle, 23.09.2013 - 2 Ws 211/13
    Bei Entscheidungen, die von Amts wegen zu treffen sind - hier die Widerrufsentscheidung -, wird das Gericht schon dann mit der Sache befasst, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf rechtfertigen können (BGHSt 30, 189; BGH NStZ 1984, 525; BGH v. 19.06.2013, 2 AR 227/13, zitiert nach juris).

    Das Befasstsein dieser Strafvollstreckungskammer endet erst, wenn diese in der Sache abschließend entschieden hat (BGHSt 30, 189; BGH NStZ 1997, 406; BGH v. 19.06.2013, 2 AR 227/13, zitiert nach juris).

  • BGH, 11.07.1984 - 2 ARs 213/84

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für eine Entscheidung über den

    Auszug aus OLG Celle, 23.09.2013 - 2 Ws 211/13
    Bei Entscheidungen, die von Amts wegen zu treffen sind - hier die Widerrufsentscheidung -, wird das Gericht schon dann mit der Sache befasst, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf rechtfertigen können (BGHSt 30, 189; BGH NStZ 1984, 525; BGH v. 19.06.2013, 2 AR 227/13, zitiert nach juris).

    Für das Befasstsein der Strafvollstreckungskammer genügt der Eingang bei einem Gericht, das für die Entscheidung zuständig sein kann; Gericht in diesem Sinne ist auch das Gericht des ersten Rechtszuges (BGHSt 26, 214; BGH NStZ 1984, 525; BGH NStZ 1997, 406; BGH StraFo 2005, 171; Karlsruher-Kommentar-Appl, StPO, 6. Aufl., § 462a, Rz. 17).

  • BGH, 24.10.2013 - 2 ARs 324/13

    Unbegründete Anhörungsrüge

    Auszug aus OLG Celle, 23.09.2013 - 2 Ws 211/13
    Bei Entscheidungen, die von Amts wegen zu treffen sind - hier die Widerrufsentscheidung -, wird das Gericht schon dann mit der Sache befasst, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf rechtfertigen können (BGHSt 30, 189; BGH NStZ 1984, 525; BGH v. 19.06.2013, 2 AR 227/13, zitiert nach juris).

    Das Befasstsein dieser Strafvollstreckungskammer endet erst, wenn diese in der Sache abschließend entschieden hat (BGHSt 30, 189; BGH NStZ 1997, 406; BGH v. 19.06.2013, 2 AR 227/13, zitiert nach juris).

  • BGH, 03.12.2004 - 2 ARs 377/04

    Zuständigkeitsbestimmung (weitere Entscheidungen über die Aussetzung des

    Auszug aus OLG Celle, 23.09.2013 - 2 Ws 211/13
    Für das Befasstsein der Strafvollstreckungskammer genügt der Eingang bei einem Gericht, das für die Entscheidung zuständig sein kann; Gericht in diesem Sinne ist auch das Gericht des ersten Rechtszuges (BGHSt 26, 214; BGH NStZ 1984, 525; BGH NStZ 1997, 406; BGH StraFo 2005, 171; Karlsruher-Kommentar-Appl, StPO, 6. Aufl., § 462a, Rz. 17).
  • BGH, 15.10.1975 - 2 ARs 296/75

    Voraussetzungen für die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer -

    Auszug aus OLG Celle, 23.09.2013 - 2 Ws 211/13
    Für das Befasstsein der Strafvollstreckungskammer genügt der Eingang bei einem Gericht, das für die Entscheidung zuständig sein kann; Gericht in diesem Sinne ist auch das Gericht des ersten Rechtszuges (BGHSt 26, 214; BGH NStZ 1984, 525; BGH NStZ 1997, 406; BGH StraFo 2005, 171; Karlsruher-Kommentar-Appl, StPO, 6. Aufl., § 462a, Rz. 17).
  • OLG Brandenburg, 12.10.2022 - 1 Ws 114/22

    Zeitliche Grenzen des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung nach Ablauf der

    Bei Entscheidungen, die von Amts wegen zu treffen sind - wie hier über den Widerruf der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung - wird das Gericht schon dann mit der Sache befasst, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung über den Widerruf rechtfertigen können (BGH NStZ-RR 2013, 390 f. m.w.N.; BGH NStZ 1997, 406 f. m.w.N.; OLG Celle, Beschluss vom 23.09.2013 - 2 Ws 211/13 - zit. nach juris).

    Das Befasstsein endet erst mit abschließender Entscheidung in der Sache (BGH NStZ 1997, 406 f.; OLG Celle, Beschluss vom 23.09.2013 - 2 Ws 211/13 - zit. nach juris).

  • KG, 02.06.2017 - 5 Ws 145/17

    Strafvollstreckung: Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die

    Die örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer hat auch dann über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden, wenn eine Weiterverweisung an die örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer durch das Beschwerdegericht nicht in Betracht kommt (Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 3. Juli 2012, III-3 Ws 150/12, juris Rn. 11; entgegen OLG Köln, Beschluss vom 17. Juni 2016, 2 Ws 403/16, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 8. Dezember 2015, III-3 Ws 435/15, III-3 Ws 465/15, juris; OLG Celle, Beschluss vom 23. September 2013, 2 Ws 211/13, juris; OLG Bamberg, Beschlüsse vom 11. Oktober 2016, 22 Ws 84/16, juris Rn. 7, und vom 8. Januar 2013, 2 Ws 167/12, juris Rn. 10; KG Berlin, Beschluss vom 30. November 1998, 1 AR 1344, 1374/98 - 5 Ws 651-652/98, juris Rn. 10).(Rn.8).

    Eine Kostenentscheidung des Senats ist nicht veranlasst, vielmehr hat die örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 3. Juli 2012 - 3 Ws 150/12 -, juris Rn. 11; a. A. OLG Köln, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 2 Ws 403/16 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - 3 Ws 435/15, 3 Ws 465/15 - juris; OLG Celle, Beschluss vom 23. September 2013 - 2 Ws 211/13 - juris; KG a. a. O.).

  • OLG Brandenburg, 12.10.2022 - 1 Ws 11/22
    Bei Entscheidungen, die von Amts wegen zu treffen sind - wie hier über den Widerruf der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung - wird das Gericht schon dann mit der Sache befasst, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung über den Widerruf rechtfertigen können (BGH NStZ-RR 2013, 390 f. m.w.N.; BGH NStZ 1997, 406 f. m.w.N.; OLG Celle, Beschluss vom 23.09.2013 - 2 Ws 211/13 - zit. nach juris).

    Das Befasstsein endet erst mit abschließender Entscheidung in der Sache (BGH NStZ 1997, 406 f.; OLG Celle, Beschluss vom 23.09.2013 - 2 Ws 211/13 - zit. nach juris).

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